Heimat-
und Bürgerverein
Nierendorf e. V.
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Aufgaben des Ortsbeirates laut Gemeindeordnung
§
75 Ortsbeirat
- Der
Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde
zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung
und Mitgestaltung zu unterstützen.
- Der
Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk
berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats
zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf
den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß
des Gemeinderats übertragen werden.
- Die
Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats;
die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens
15 betragen (der Nierendorfer Ortsbeirat verfügt über
7 Ortsbeiräte und Ortsvorsteher).
- ........
- Den
Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher........
- Der
Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten
können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender
Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis
des Vorsitzenden. ...
- Mitglieder
des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk,
in dem sie wohnen, nicht angehören, können an
den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
- Für
das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die
Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats
entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats
kann abweichende Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit
der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder
des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder
des Gemeinderats entsprechend.
§
76 Ortsvorsteher
- Der
Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei
Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde
in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher
Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt.
Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für
die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter geltenden Bestimmungen
einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher
und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen.....
- Der
Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber
den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die
zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen
dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll
ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine
Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis
zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die
dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen
kann.
- Der
Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und
an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in
denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.
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